Rechtsprechung
ArbG Bayreuth, 21.02.2002 - 2 BV 5/01 H |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Übernahme eines Auszubildenden, der Mitglied der Jugend- und Auszubildenden-Vertretung ist, in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit; Begründung eines Arbeitsverhältnisses auf unbestimmte Zeit durch Verlangen der Weiterbeschäftigung durch den Auszubildenden; ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ...
- ArbG Freiburg, 28.11.2001 - 12 BV 1/01 Unmittelbare Rechtswirkungen haben die EU-Richtlinien jedoch im Verhältnis zwischen dem Bürger und damit auch dem Arbeitnehmer und staatlichen Einrichtungen, wenn die Richtlinie nicht oder nicht richtig umgesetzt wurde und unbedingte und auch hinreichend genaue Vorschriften enthält (vgl. etwa BAG Beschluß vom 2. April 1996 - 1 ABR 47/95 - BAGE 82, 349 = AP Nr. 5 zu § 87 BetrVG 1972 Gesundheitsschutz = EzA § 87 BetrVG 1972 Bildschirmarbeit Nr. 1 = DB 1996, 1725 = BB 1996, 1259 = NZA 1996, 998 [BAG 02.04.1996 - 1 ABR 47/95] = SAE 1997, 77 mit Anm. Löwisch; EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2000 - RS.C 303 / 98 (Simap) - NZA 2000, 1227 [EuGH 03.10.2000 - C 303/98] = EZA § 7 ArbGG Nr. 1 = AP Nr. 2 zu EWG-Richtlinie Nr. 93/104 = DB 2001, 818; vgl. auch Arbeitsgericht Oldenburg, Beschluß vom 7. November 2001 - 2 BV 5/01 - n. v.).
Im Zusammenspiel mit § 9 Abs. 1 ArbZG ergibt sich, daß auch der nationale Gesetzgeber im Grundsatz von einer Höchstgrenze von 48 Stunden Arbeitszeit pro Woche ausgeht (so auch ArbG Lörrach, Beschluß vom 26. September 2001- 5 Ca 145/01 - n. v., ArbG Oldenburg, Beschluß vom 7. November 2001 - 2 BV 5/01 - n. v.; anderer Ansicht wohl ArbG Gotha, Beschluß vom 3. April 2001 - 3 BV 1/01 -).
Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts Oldenburg im Beschluß vom 7. November 2001 - 2 BV 5/01 - kann die Kammer eine unzureichende Umsetzung der Richtlinien 89/391/EWG vom 12. Juni 1989 sowie der Richtlinie 93/104/EG vom 23. November 1993 nicht darin erkennen, daß das Arbeitszeitgesetz in § 2 lediglich die Arbeitszeit i. S. d. Gesetzes definiert, jedoch hinsichtlich der Begriffe Arbeit, Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst keine Definitionen enthält.